Ich möchte in Österreich meine Facharztausbildung absolvieren. Kann ich direkt mit der Ausbildung beginnen oder ist die Absolvierung des „Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin" eine Voraussetzung?

Die Absolvierung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Aufnahme einer Facharztausbildung in Österreich. Es kann jedoch vorkommen, dass Arbeitgeber ÄrztInnen mit abgeschlossener Ausbildung in der Allgemeinmedizin gegenüber StudienabsolventInnen bevorzugen.

Eine Auflistung der einzelnen Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt in Österreich nach Fachrichtungen finden Sie auf der Website der Österreichischen Ärztekammer unter: Ausbildung zum Facharzt

Ich bin approbierter Arzt/approbierte Ärztin. Kann ich als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin in Österreich tätig werden?

Gemäß §31 des österreichischen Ärztegesetzes ist ein Arzt, der die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt erfüllt, zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit berechtigt. Der Berufsumfang des approbierten Arztes umfasst daher denselben Tätigkeitsbereich wie jener des Arztes für  Allgemeinmedizin.

Allerdings ist es approbierten ÄrztInnen - im Gegensatz zu ÄrztInnen für Allgemeinmedizin -  nicht gestattet, am Kassensystem teilzunehmen. Approbierte ÄrztInnen können sich daher zwar in Österreich niederlassen, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Kassenvertrag. Auch eine Tätigkeit als Wahlarzt/Wahlärztin mit Anspruch der Patienten auf Kostenerstattung durch die Sozialversicherung ist approbierten ÄrztInnen nicht gestattet (gem. § 131 Abs 5 ASVG).

Approbierte ÄrztInnen dürfen auch weder Vertragsärzte noch Wahlärzte vertreten. Vertretungen sind nur bei Ärzten möglich, die keinerlei Leistungen mit der Sozialversicherung verrechnen.

Ich habe mein Medizinstudium in Deutschland abgeschlossen.  Welchen akademischen Titel darf ich in Österreich führen?

Absolventen des deutschen Doktoratsstudiums (Abschluss des deutschen Medizinstudiums + anschließende Promotion an einer deutschen Hochschule) dürfen in Österreich den deutschen Titel „Dr. med." führen. Siehe auch deutsch-österreichisches Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Ärzte, die das Medizinstudium mit dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben und nicht berechtigt sind, den deutschen Titel „Dr. med." zu führen, sind auch in Österreich nicht zur Führung eines akademischen Titels berechtigt.

Was bedeutet Nostrifikation?

Nostrifikation ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums durch das für Studienangelegenheiten zuständige Organ bzw. im Falle eines Fachhochschul-Studienganges durch das Fachhochschulkollegium.

Sie bewirkt die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss, das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes, der in Österreich mit dem entsprechenden Studienabschluss verbunden ist.

Wo ist die Nostrifikation zu beantragen?

Die Nostrifikation kann an den Medizinischen Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck beantragt werden. An welcher Universität die/der Antragsteller/in in einem solchen Fall das Verfahren beantragt, bleibt ihrer/seiner Wahl überlassen. 

Welche Aufenthaltstitel/Niederlassungsbewilligungen/Niederlassungs-nachweise berechtigen Nicht-EWR-Bürger zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich?

Gemäß § 5b Ärztegesetz sind folgende Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, EWR-Bürgern gleichgestellt: Personen, die

  1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §45 (Daueraufenthalt EG), § 47 Abs. 2 (Aufenthaltstitel Familienangehöriger), § 47 Abs. 4 (Niederlassungsbewilligung beschränkt unter der Voraussetzung einer entsprechenden ausländerbeschäftigungsgesetzlichen Bewilligung), § 47 Abs. 5 (Niederlassungsbewilligung unbeschränkt), § 48 (Daueraufenthalt Familienangehöriger), § 49 Abs. 2 (Niederlassungsbewilligung beschränkt unter der Voraussetzung einer entsprechenden ausländerbeschäftigungsgesetzlichen Bewilligung), § 49 Abs. 3 (Niederlassungsbewilligung unbeschränkt), § 49 Abs. 4 (Niederlassungsbewilligung beschränkt für die Ausübung einer Tätigkeit als niedergelassener Arzt) oder § 81 (Übergangsbestimmungen) des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
  2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen, oder
  3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AslyG 2005 oder einen lit. a oder b entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG),

Das Internationale Büro der Österreichischen Ärztekammer steht Ihnen bei der Beurteilung Ihres konkreten Falles gerne zur Verfügung. 

Ich verfüge nicht über die EWR-Staatsbürgerschaft und bin auch kein/e gleichgestellte/r Drittstaatsangehörige gemäß § 5b Ärztegesetz. Kann ich dennoch eine ärztliche Tätigkeit in Österreich aufnehmen?

Nicht-EWR-Staatsbürger und nicht gleichgestellte Drittstaatsangehörige haben die Möglichkeit, die folgenden Bewilligungen zu beantragen (siehe Informationsblätter):

  • Tätigkeit ausländischer Ärzte zu Studienzwecken gemäß § 35 Ärztegesetz
  • Postpromotionelle Ausbildung von ausländischen Ärzten aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gemäß § 8 Abs. 5 Ärztegesetz
  • Bewilligung gemäß § 32 Ärztegesetz zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt/Fachärztin in Krankenanstalten und Justizanstalten
  • Bewilligung gemäß § 33 Ärztegesetz zur Freiberuflichen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Fachärztin/Facharzt

Informationsblatt § 8 Abs. 5 Ärztegesetz (PDF)

Informationsblatt § 35 Ärztegsetz (PDF)

Informationsblatt § 32 Ärztegesetz (PDF)

Informationsblatt § 33 Ärztegesetz (PDF)

Ich möchte als Arzt/Ärztin für das Österreichische Bundesheer ärztlich tätig werden. Welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen?

Personen, die sich für eine ärztliche Tätigkeit beim Bundesheer interessieren, müssen unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Diplom zum/r Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin und Notarzt oder Facharztdiplom

Weitere Informationen erteilt Ihnen das Österreichische Bundesheer.