Stellenanzeigen von Kliniken und Firmen

Stellenanzeigen von und für Kliniken und anderen Firmen werden nur als Kombinationsanzeigen mit der Österreichischen Ärztezeitung durchgeführt.

zB. Kliniken, Krankenhäusern, Sonderkrankenanstalten, in Gesundheitsverwaltung von Bund/Ländern/Gemeinden sowie Industrie, Kuranstalten, Wellnesshotels, etc.

Kombi-Anzeigen mit der Österreichischen Ärztezeitung

Mit der Printausgabe der Österreichischen Ärztezeitung erreichen Sie alle Ärztinnen und Ärzte Österreichs (Auflage 42.000 Stk.); der Stellenmarkt der Österreichischen Ärztezeitung ist der umfangreichste des Landes.
Mit jeder Stellenanzeige in der Printausgabe der Österreichischen Ärztezeitung ist die kostenlose Einschaltung auf www.arztjobs.at inkludiert.

In den ÖÄZ Mediadaten 2012 finden Sie alle Informationen zu Preisen, Terminen und Formaten.
Zur Österreichischen Ärztezeitung (Stellenmarkt-Informationen).

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Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Anzeige in der Österreichischen Ärztezeitung sowie auf www.arztjobs.at

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung

Österreichische Ärztezeitung
Anzeigenabteilung
Tel. 01 – 512 44 86-0, DW 41, 18
Email: anzeigen@aerztezeitung.at
Web: www.aerztezeitung.at

 

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Entgeltsangaben in Stellenanzeigen

Bei Verletzung der Formvorschriften drohen ab 1. Jänner 2012 Verwaltungsstrafen

Unternehmen sind seit 1. März 2011 durch das Gleichbehandlungsgesetz *) verpflichtet, bei Stellenanzeigen in allen Medien (Zeitungen und Zeitschriften, Internet, etc.) das kollektivvertragliche Mindestgehalt sowie die eventuelle Bereitschaft zur Überzahlung für den konkret ausgeschriebenen Arbeitsplatz anzugeben.

Ab 1. Jänner 2012 werden Verstösse gegen diese Bestimmung erstmals bestraft; es sind Verwaltungsstrafen bis zu EUR 360,-- vorgesehen.

Die Vorschrift gilt nur für Unternehmen mit lohngestaltender Vorschrift (Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echter Betriebsvereinbarung); Teilzeitarbeitskräfte sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind aber jedenfalls auch erfasst.

 Nachfolgend zwei Beispiele für eine gesetzeskonforme Gestaltung von Stellenausschreibungen:

- Bei Angabe des KV-Mindestentgeltes: „Wir suchen Mitarbeiter/in ab EUR ..... (Angabe des konkreten Jahresbruttogehaltes lt. KV); Überzahlung abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung möglich."

- Im Falle der Bereitschaft einer Überzahlung des Kollektivvertrages wird ebenfalls die Verwendung einer „ab-Klausel" empfohlen: „Wir suchen Mitarbeiter/in ab EUR ..... (Angabe des konkreten Betrages Jahresbruttogehaltes) (exkl. Zulagen und Überstunden) abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung."

Quelle: Wirtschaftskammer Wien.

 *) Gleichbehandlungsgesetz (§ 9 Abs 2 GlBG)